Satzung der Sportgemeinschaft Eichenfeld e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften

  1. Der 1954 gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Eichenfeld e.V.“ , Kurzform „(SGE)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 120180 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB). Alle Mitglieder der SGE sind Mitglied im BLSV. Die Mitglieder der Abteilung Schützen der SGE sind zusätzlich Mitglied im BSSB.
  6. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen von BLSV und BSSB an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV und BSSB vermittelt.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Baye-
rischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zu-
ständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Ausgeschiedene, ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen An-
spruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinstätigkeit wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen;
– Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen und des Vereins-
heimes;
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• der Vorstand;
• der Vereinsausschuss und
• die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder
durch zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vorstand im
Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein gegenüber der Öffentlichkeit und koordiniert
die Arbeit im Vorstand.
(4) Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird in der Geschäftsordnung festgelegt, die bei
der ersten Sitzung des Vorstands in einer Wahlperiode für eine Wahlperiode einstimmig
vom Vorstand zu beschließen ist. Die Aufgabenverteilung wird den Vereinsmitgliedern
durch einen Daueraushang im Vereinsheim mitgeteilt. Während der Wahlperiode ist
eine Änderung der Aufgabenverteilung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands
möglich. Die Änderung ist den Vereinsmitgliedern ebenfalls durch Daueraushang im
Vereinsheim mitzuteilen.
(5) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(6) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im
Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen.
(7) Wiederwahl ist möglich.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand
zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr
als Euro 20.000,00 (zwanzigtausend) brutto für den Einzelfall der vorherigen Zustim-
mung der Mitgliederversammlung bedarf.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag,
(10) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(11) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beisitzer berufen; diese können den Verein
nicht vertreten, sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 6 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich mindestens zusammen aus den Mitgliedern des Vor-
stands, den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern und den Beisitzern. Der Vor-
stand kann in den Vereinsausschuss zusätzliche Mitglieder zeitlich befristet einladen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er tritt außerdem
zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorsitzenden des Vorstands
beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Fall von dessen Verhinde-
rung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der
Satzung.
(4) Der Vereinsausschuss beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Ernennung von
Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von 1/5 (einem Fünftel) der
Vereinsmitglieder oder von 2/3 (zwei Dritteln) der Mitglieder des Vereinsausschusses
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den Vorstand per Ankündigung in der örtlichen Presse
(Freisinger Tagblatt und Süddeutsche Zeitung) und durch Aushang im Vereinsheim.
Zusätzlich kann die Einberufung durch schriftliche Einladung erfolgen. Als schriftliche
Einladung gilt dabei auch die Einladung per Email.
(3) Mit der Einberufung wird gleichzeitig die Tagesordnung bekanntgegeben, in der die zur
Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnet werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts;
c) Beschlussfassung über Vereinsordnungen, über Satzungsänderungen sowie über
eine Vereinsauflösung;
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt;
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen;
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzen ergeben
bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen, Wahlen und Abberufungen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als
ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereins-
zwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 (neun Zehntel) der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
(7) Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinde-
rung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sit-
zungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Nimmt kein Vorstandsmitglied
das Protokoll auf, wird der Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Vergütung für die Tätigkeit im und für den Verein, auch als Organ, sowie für die
Ausübung von Ehrenämtern

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese
Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Mitglieder, die durch Wahl bei einer Mitglieder- oder Abteilungsversammlung als ehren-
amtliche Funktionsträger berufen werden, können durch Beschluss des Vereinsaus-
schusses für diese Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die
auch pauschaliert werden kann und sich innerhalb der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 26 a
EStG halten muss.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Dritte mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben für Tätigkeiten, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 9 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, am
Bankeinzugsverfahren teilzunehmen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die jeweils zuständige Abteilungslei-
tung oder der Vorstand. Mit dem Aufnahmebeschluss beginnt die Mitgliedschaft.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis spätestens
30. November zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Die erhobenen Mitglieds-
beiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
b) das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.
gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und /oder Anordnungen
der Vereinsorgane verstoßen hat, oder
d) das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gewertet.
Übt das Mitglied ein Vorstandsamt aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung über
den Ausschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach dessen Bekannt-
gabe an das betroffene Mitglied die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Be-
schluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Der Vereinsausschuss kann ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung bei Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes, insbesondere der in Abs. 3 genannten, mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen belegen:
a) Verweis;
b) Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört;
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betrie-
benen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief
oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits
mit der Beschlussfassung ein.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbe-
sondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Die Fälligkeit tritt ohne
Mahnung ein.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens den Beitrag für den Hauptverein („Vereinsbeitrag
SGE“). Bei Mitgliedschaft des Mitglieds in einer oder verschiedenen Abteilungen erhöht
sich der Jahresbeitrag noch um den oder die entsprechenden Abteilungsbeiträge.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrags zum Hauptverein wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Dessen Fälligkeit legt der Vorstand fest.
(4) Abteilungsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen (Geldbeiträge) werden durch die
jeweilige Abteilungsversammlung beschlossen. Die Fälligkeit der Abteilungsbeiträge legt
der Vereinsausschuss fest.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Geldbeiträge zu zahlen, befreit.
(7) Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen wird. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage gera-
ten ist, können die Beiträge (Hauptverein und Abteilung) gestundet oder für die Zeit der
Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand auf Antrag durch das betroffene Mitglied.
(8) Die Abteilungen können neben Geldbeiträgen zusätzliche Beiträge wie Dienstleistungen
oder Handlungen festlegen. Absätze 4 und 7 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Prüfer
überprüfen die Rechtsgeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von
Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind
sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das
Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Zustimmung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abtei-
lungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu,
in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung für die Dauer von zwei
Jahren. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des
satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss. Soweit sich die jeweilige Abteilung kei-
ne Satzung gegeben hat oder in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt
die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen verwalten sich selbst. Sie sind jedoch der Aufsicht des Vorstands
unterstellt.
(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(5) Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an jeder Sitzung oder Veranstaltung der
Abteilungen teilzunehmen.

§ 14 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins wird durch die Jugendleiter der jeweiligen Abteilungen geführt.

§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfül-
lung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, gegenüber Mitgliedern und
gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver-
ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abge-
deckt sind.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus
der Mitgliedschaft in den dafür zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im
Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder dem
zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Aus-
scheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu
melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich
aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisations-
zwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebs die erforderlichen Daten betrof-
fener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand auf Verlangen
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwen-
det werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten entsprechend der
gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen Fristen aufbewahrt.

§ 17 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhal-
tung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung („Auflösungsver-
sammlung“) beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 (vier Fünftel) der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gewertet. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so
ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Auflösungsversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglie-
der die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verblei-
bende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Stadt Freising.

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle
Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.

§ 20 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. April 2012 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Sie ist am 21.Mai 2012 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft getreten.